Identifikation | |
Signatur | DOK 91/1.7.60 |
Altsignatur | MAU Artikel 3 |
Titel | Leserbrief von Hansjörg Budlinger im Anzeiger von Uster |
Laufzeit | 11. Jul 1961 |
Verzeichnungsstufe | Einzelstück |
Bilder |
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Inhalt und innere Ordnung | |
Form und Inhalt | Hansjörg Budlinger unterstellt in einem als "notwendige Entgegnung" betitelten Leserbrief, ohne das Wort selbst in den Mund zu nehmen, ein Landesverräter zu sein. |
Akteurinnen/Akteure | Meier-Senn, Max (1917–2008) |
Schlagwörter | Politisch motivierte Unterdrückung/Verfolgung |
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen | |
Zugangsbestimmungen / Sperrfrist | öffentlich |
Sprachen | Deutsch |
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen | auf A4-Blatt aufgeklebt |
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
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Anmerkungen | |
Allgemeine Anmerkungen | Der Vorwurf des Landesverrats war eine indirekte Todesdrohung: Nach damaligem Strafrecht war die Todesstrafe im Zivilrecht seit Einführung des Strafgesetzbuches am 1. Januar 1942 abgeschafft (zuletzt am 18. Oktober 1940 in Sarnen vollstreckt), existierte aber noch im Militärstrafrecht. Die letzte Hinrichtung hatte an zwei deutschen Spionen stattgefunden, wobei die Erinnerung daran noch in aktiver Erinnerung gewesen sein durfte. Sie wurde am 7. Dezember 1944 durch Erschiessung bei Bachs im Kanton Zürich vollzogen, lag also nur 17 Jahre zurück. Der schweizweit bekannteste Fall von Landesverrat mit Vollstreckung der Todesstrafe war "Die Erschiessung des Landesverräters Ernst S." von 1942 im Kanton St. Gallen, der unter diesem Namen 1976 als Dokumentationsfilm in die Kinos kam und den Produzenten ebenfalls den Vorwurf von Landesverrat eintrug. Dem im gleichen Jahr 1976 verfemten Brigadier Jean-Louis Jeanmaire (1910-1992) wurde von zivilen Beobachtern seines Militärprozesses wegen Landesverrats ebenfalls die Verhängung der Todesstrafe gewünscht - das Divisionsgericht ging in seinem Fall unter dem öffentlichen Druck, der sich u.a. durch Bundesrat Furglers Aussage im Nationalrat aufgebaut hatte, über den Strafantrag des Oberauditors hinaus, verhängte aber kein Todesurteil. Das Kriegsrecht schaffte die Todesstrafe erst 1992 ab - seit der 3. Bundesverfassung von 1999 darf sie ohne vorhergehende Verfassungsänderung nicht wieder eingeführt werden. |
Verzeichnungskontrolle | |
Erstellt | 2022-03-03 07:49:37 / bzimmermann |
Aktualisiert | 2023-05-09 15:18:03 / bzimmermann |
Permalink | https://museenmaur.anton.ch/objects/3382 |