Identifikation | |
Signatur | DOK 72/2.22.41 |
Titel | Maurmer Post, Ausgabe 41/2016 |
Laufzeit | 25. Nov 2016 |
Urheber:in | 25. Nov 2016 / Schär, Annette 25. Nov 2016 / Welti, Dörte 25. Nov 2016 / Pianzola, Sandro 25. Nov 2016 / Lehmann, Christoph 25. Nov 2016 / Stucky, Elsbeth |
Verzeichnungsstufe | Einzelstück |
Dokumente | |
Inhalt und innere Ordnung | |
Form und Inhalt |
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Akteurinnen/Akteure | Musikschule Maur (1971–) :: Ortsverein Aesch-Scheuren-Forch (1974–) :: Ortsverein Binz-Ebmatingen (1961–2021) |
Schlagwörter | Museen :: Herrliberger-Sammlung Maur :: Gesundheitswesen :: Tierhaltung :: Chorwesen :: Forstwirtschaft |
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen | |
Zugangsbestimmungen / Sperrfrist | öffentlich |
Sprachen | Deutsch |
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen | Tabloid-Format, Farbdruck, mit 2 Heftklammern gebunden |
Anmerkungen | |
Allgemeine Anmerkungen | Bei der Ausweisung geht es nicht um einen üblicherweise darunter verstandenen Landesverweis, sondern um die Zwangsräumung einer Wohnung, die bereits rechtskräftig freigeklagt wurde: Ein Schuldner wird vom Amt aus einer Wohnung gewiesen. Dieses Schreiben muss zwingend im Amtsblatt des Kantons Zürich erscheinen, da die Anzeige in der Maurmer Post die Anzeige im Amtsblatt nicht ersetzt - die Maurmer Post ist kein amtliches Publikationsorgan, sondern unterstützt dieses als sekundäres Publikationsmittel. Dem Schuldner mit unbekanntem Aufenthaltsort wird eine letzte Frist von zwei Wochen eingeräumt, sein Mobilar aus der Wohnung zu räumen. Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen, wird die Wohnung amtlich geöffnet und der gesamte Inhalt mit Ausnahme allenfalls mitgemieteten Eigentums des Gläubigers zur Deckung der entstandenen Kosten verwertet. Mobiliar wird nach einer amtlichen Öffnung nicht mehr ausgehändigt, sondern kann nur noch im Rahmen einer Steigerung zurückgekauft werden. Der Schuldner erhält nur Geld, wenn die Verwertung mehr Erlös einbringt, als Kosten entstanden sind. Dies ist eher selten der Fall. Ein Erlösüberschuss muss aber innerhalb einer weiteren Frist eingefordert werden, sonst verfällt er der Staatskasse. |
Verzeichnungskontrolle | |
Erstellt | / bzimmermann |
Aktualisiert | 2023-06-26 16:06:16 / bzimmermann 2023-01-24 13:23:52 / bzimmermann 2022-11-07 08:33:06 / bzimmermann 2022-11-07 08:22:49 / bzimmermann 2022-11-07 08:17:56 / bzimmermann 2022-11-07 07:58:47 / bzimmermann |
Permalink | https://museenmaur.anton.ch/objects/6901 |