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DOK 68/4.2.7 :: Vortragsabschrift "Wahl und Schreibweise des Vornamens" (Einzelstück)

Identifikation
SignaturDOK 68/4.2.7
TitelVortragsabschrift "Wahl und Schreibweise des Vornamens"
Laufzeit
10. Jun 1939 – 11. Jun 1939
VerzeichnungsstufeEinzelstück
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Vortrag von Dr. jur. Werner Baumann, Sekretär der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Aargau, aus Anlass der Jahresversammlung des Schweizerischen Verbandes der Zivilstandsbeamten.

SchlagwörterZivilstandswesen
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
SprachenDeutsch
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Format DIN-A5

Anmerkungen
Allgemeine Anmerkungen

Zivilstandsbeamte sind bis heute befugt, die Eintragung von Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen. Zentral ist dabei die Frage, ob der Name das Kind zu einem späteren Zeitpunkt negativ belasten könnte: So war es um 1965 in der Deutschschweiz verboten, die Mädchen zugeordneten Vornamen "Andrea", "Gabriele" oder "Simone" alleinstehend einem Knaben zuzuweisen - man verlangte für den Registereintrag entweder einen geschlechtsklärenden Zweitnamen (notfalls auch Drittnamen), die Anerkennung der im deutschsprachigen Raum üblichen Schreibweisen "Andreas", "Gabriel" oder "Simon" oder der Schreibweise einer anderen Sprache, die geschlechtseindeutig ist. In Italien galt die umgekehrte Regelung, dass besagte drei Beispielnamen nur einem Knaben, aber keinem Mädchen zugewiesen werden könne - eine alternative Schreibweise gab es dort nicht.

Verzeichnungskontrolle
Erstellt2024-01-17 11:18:45 / bzimmermann
Aktualisiert2024-01-17 12:20:56 / bzimmermann  
Permalink