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Liste

DOK 68/4.1.1 :: Bundesgesetz über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben (Einzelstück)

Identifikation
SignaturDOK 68/4.1.1
TitelBundesgesetz über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben
Laufzeit
Bern (Bern), 31. Mär 1922
VerzeichnungsstufeEinzelstück
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

mit Vollzugsverordnung des Bundesrats vom 15. Juni 1923 (unterzeichnet von Bundesrat Scheurer als Präsident und Bundeskanzler Steiger), Beschluss des Regierungsrats zur Übernahme des Gesetzes und seiner Verordnungen im Kanton Zürich vom 17. August 1923 (unterzeichnet von Regierungsrat Wettstein als Präsident und Staatsschreiber Paul Keller) sowie Kreisschreiben 1 der Volkswirtschaftsdirektion (vertreten durch Herrn Tobler) vom 18. August 1923 betreffend Anwendbarkeit des Bundesgesetzes durch Gewerbebetriebe, Statthalterämter, Gemeinderäte und kantonale Polizeistationen.

Das Gesetz verbietet die Anstellung von Personen unter 14 Jahren (§2) und die Nachtarbeit während 11 aufeinanderfolgenden Stunden (diese müssen die sieben Stunden in der Zeit von 22-5 Uhr umfassen) für Männer unter 18 Jahren sowie Frauen unabhängig des Alters (§3).

SchlagwörterArbeitsmarkt
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
SprachenDeutsch
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Format DIN-A5

Verzeichnungskontrolle
Erstellt2024-01-17 10:54:56 / bzimmermann
Aktualisiert2024-01-17 11:06:20 / bzimmermann  
Permalink