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DOK 41 :: Einladung zu Erinnerungstagungen zum 50. Jahrestag der Mobilmachung 1939 (Einzelstück)

Identifikation
SignaturDOK 41
TitelEinladung zu Erinnerungstagungen zum 50. Jahrestag der Mobilmachung 1939
Laufzeit
1989
VerzeichnungsstufeEinzelstück
Bilder
Kontext
Provenienz

von Alfons Kümin gesammelt

Inhalt und innere Ordnung
SchlagwörterMilitärwesen :: Geschichte :: Grossanlass, Festivität
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
SprachenDeutsch
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Format DIN-A4. Anmeldetalon ausgeschnitten.

Anmerkungen
Allgemeine Anmerkungen

Die Feiern gingen als "Diamantfeiern" in die Schweizer Justizgeschichte ein: Ihr Organisator, Oberst Friedrich Nyffenegger (1936-2011), wurde sieben Jahre nach Durchführung im Rahmen der sog. "Affäre Nyffenegger" durch die Bundesanwaltschaft der Veruntreuung bezichtigt. Das damals in Lausanne tagende Bundesstrafgericht verurteilte ihn wegen der Abrechnungsfehler 1998 zu 6 Monaten bedingter Haft. Strafmildernd wirkte sich aus, dass seine Vorgesetzten Aufsichtspflichten verletzt hatten und der Beschuldigte in der Pressekonferenz am 20. Februar 1996 von Bundesanwältin Carla Del Ponte öffentlich vorverurteilt worden war. Ein Vorwurf aus politisch linken Kreisen gegen die vom EMD organisierten Diamantfeiern als Anlass bestätigte sich jedoch beim Aktenstudium: Sie waren eine mit Staatsgeldern finanzierte Propagandaveranstaltung der Schweizer Armee gegen die am 26. November 1989 zur Abstimmung stehende GSoA-Initiative zur Abschaffung der Armee. Nyffenegger selbst hatte dies noch 1989 auf Befehl verneint, unter den Vorwürfen aber bestätigt. Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 113 IA 146 vom 18. März 1987 (Aebi et al c. Grosser Rat des Kantons Bern) zur 1. Abstimmung über den Kantonswechsel des Laufentals nach Baselland war eine klar bevorzugende Staatsfinanzierung von Werbung sowohl für als auch gegen zur Abstimmung stehender Vorlagen eine unlautere Verzerrung des Wählerwillens und somit ein Grund für eine Stimmrechtsbeschwerde. Man musste daher im Departement von Verteidigungsminister Koller gewusst haben, dass das Vorgehen in der Frage der Finanzierung und Terminierung der Anlässe möglicherweise illegal war, als man die Feiern im Verlauf des Jahres 1988 organisierte. Weil aber nicht direkt in den Abstimmungskampf eingegriffen wurde - die Armee hängte selbst keine eigenen Plakate auf, sondern überliess dies den sie unterstützenden Parteien - gab es in diesem Fall keine Möglichkeit zur Stimmrechtsbeschwerde. Inwieweit der Bundesrat mit der Festsetzung des Abstimmungstermins am 26. November 1989 die Planung des EMD berücksichtigte und welche Rolle der nach der "Affäre Kopp" ins Justizministerium gewechselte Bundesrat Koller dabei spielte, sei dahingestellt - eine Festsetzung des Termins im Verlauf des Folgejahres wäre wegen des bereits erfolgten Abschlusses der parlamentarischen Beratungen zwar unüblich, aber möglich gewesen. Die vom nunmehr zuständigen Bundesrat Villiger vorgetragene Aussage, er hätte es auch lieber, wenn erst später abgestimmt würde, ist daher eher als Schutzbehauptung einzustufen, da man in der damaligen Konstellation des Bundesrats mit drei liberaleren und zwei konservativen Bürgerlichen sowie zwei zentristischen Sozialdemokraten sich doch sehr einig über den Abstimmungstermin war.

Verzeichnungskontrolle
Erstellt2021-02-03 14:31:41 / bzimmermann
Aktualisiert2024-03-11 16:03:26 / bzimmermann  
2024-03-11 15:50:57 / bzimmermann
2024-01-15 14:01:06 / bzimmermann
2023-07-05 07:35:55 / bzimmermann
2023-03-13 10:45:32 / bzimmermann
2023-02-12 10:37:38 / bzimmermann
2022-08-26 12:45:29 / bzimmermann
2022-08-26 12:45:29 / bzimmermann
2022-07-26 12:50:22 / bzimmermann
2021-12-17 14:04:49 / bzimmermann
2021-12-17 13:59:27 / bzimmermann
2021-02-03 14:32:59 / bzimmermann
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